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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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Entgegen soll von Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und den
Catholischen, mit gesambter handt und Zuthatt eb-
en meßige Hülff, Rettung und widererlangung
des ihrigen, Jeden Augspurg[ischen] Confeszions Ver-
wanthen, So viel ihm nach außweißung dießes
friedens schlußes gebührt, gedeÿen und widerfa<hren>.
Inmaßen dan auch hiemit außtrückhlich bedi<ngt>
worden, daß der Churfürstl[ichen] D[urchlaucht] zu<.> Branden-
burg, wann Sie sich zu<.> dieser pacification ver-
stehen und in allem bequemben wie Sie <dan>
von diesem frieden nicht außgeschloßen noch un<ter>
den Excipiendis ab Amnistia gemeint sein die
Anwarttung und darüber habende belehnung
an den Pom[m]erischen Landen und sonsten a<ller>-
dings Verbleiben, Von Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] auch die<
selbe darbeÿ geschützt werden solle.
Nicht allein aber wegen der Pom[m]erischen Lande
sondern auch sonst ingemein soll man Coniunctis
Viribus sich dahin bemühen, daß der Ober- und
Nider Sechßische Cräiß von frembden und in
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